Urlaubseinkäufe

Praktische Reisetipps

Bei Reisen in der Europäischen Union (27 Länder) ist die Ein- und Ausfuhr von Waren und Gütern für den persönlichen Nutzen über die Landesgrenzen ohne Begrenzung der Menge oder des Wertes und ohne spezifische Formalitäten möglich. Gewisse Ausnahmen werden bisher noch in Bezug auf die Quantität gemacht (bei Alkohol, Tabak). Zusätzlich müssen bei der Ein- oder Ausfuhr von Summen oder Werten von über 7 500 € Zollerklärungen ausgefüllt werden. Wenn der Zoll passiert worden ist, kann der Reisende vor dem Verlassen des Landes, in dem er Urlaub gemacht hat, in begrenztem Rahmen in den Duty-Free-Shops zollfrei Waren einkaufen. Für die Länder außerhalb der Europäischen Union beträgt die Menge an nicht gebührenpflichtigen und nicht zu deklarierenden Waren für Reisende über 17 Jahren:

  • alkoholische Getränke: 2 l Wein sowie entweder 1 l Alkohol mit mehr als 22° oder 2 l Alkohol mit weniger als 22°;
  • Tabak: 200 Zigaretten, 50 Zigarren oder 250 g Tabak;
  • 50 g Parfüm, 1 l Eau de Toilette, 500 g Kaffee, 100 g Tee.
  • Andere Waren sind zollfrei bis 200 € für Reisende über 15 Jahren und bis 95 € für jüngere Reisende. Die Summen können nicht bei mehreren Personen für die gleiche Ware addiert werden. Merken Sie sich, dass jedes Objekt, dessen Wert größer als die Gebührenfreiheit ist, deklariert werden muss. Der Reisende muss in diesem Fall Steuern auf den Gesamtwert des Objektes entrichten, und es wird kein Nachlass gewährt.


Kleine Empfehlung: Nehmen Sie Rechnungen und Belege für Foto- und Videoapparate sowie für wertvollen Schmuck mit.
Zusätzlich unterliegen einige Waren besonderen Formalitäten. Dazu gehören Produkte aus vom Aussterben bedrohten Tier- und Pflanzenarten, die vom Washingtoner Artenschutzübereinkommen geschützt sind (Anhang II und III), kulturelle Güter, Kunstwerke oder nationale Schätze, Medikamente zur Verwendung für den Menschen sowie Waffen und Munition.
Verstöße können mit Geldbußen oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Ganz klar genügt eine einzige Fälschung, egal aus welchem Land und egal, welchen Wert sie hat oder ob sie für den persönlichen Gebrauch bestimmt ist, um wegen Hehlerei festgehalten zu werden. Darüber hinaus riskieren Sie zusätzlich zur Konfiszierung des gefälschten Gegenstandes auch, zu einer Buße in Höhe des durchschnittlichen Originalwertes verurteilt zu werden. Außerdem kann ein juristisches Verfahren gegen Sie eröffnet werden. Nebst Fälschungen ist die Ein- und Ausfuhr sowie der Besitz folgender Waren strengstens verboten: Drogen, bedrohte wilde Tierarten, die vom Washingtoner Artenschutzübereinkommen (Anhang I) geschützt sind, sowie Produkte, die von diesen Arten abstammen.

Für weitere Informationen:
Informationszentrum des Zolls.
Tel.: 0351/44834-510.
Im Internet: www.zoll.de/index.html

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