Wieviel Mengen an Waren darf man über Ländergrenzen transportieren?

Praktische Reisetipps

Beim Reisen innerhalb der 28 Staaten der Europäischen Union gilt, dass man Waren, die für den Privatgebrauch vorgesehen sind unbegrenzt und unabhängig von ihrem Wert oder ihrer Menge und ohne dabei auf bestimmte Formalitäten achten zu müssen über Ländergrenzen transportieren darf. Bei bestimmten Waren wie Tabak und Alkohol gelten jedoch Ausnahmebedingungen. Diese dürfen nur in bestimmten Mengen von einem Land ins andere befördert werden. Geldsummen oder Waren im Wert von 7.500 Euro oder mehr müssen außerdem beim Zollamt gemeldet werden. Nachdem das erledigt ist, kann der Reisende bevor er das Land verlässt in sogenannten ?Duty Free? Läden Waren steuerfrei erwerben. Dabei gelten ebenfalls bestimmt Obergrenzen. Außerhalb der EU gibt es bestimmte Waren und Güter, die ein Reisender im Alter von 17 Jahren oder mehr nicht anmelden muss und auf die auch keine Steuern erhoben werden, solange sie bestimmte Mengen nicht überschreiten. Dazu gehören alkoholische Getränke (bis zu 2 Liter dürfen bei einem Alkoholgehalt von weniger als 22% mitgeführt werden und 1 Liter wenn der Alkoholgehalt mehr als 22% beträgt) und Tabak (200 Zigaretten, 50 Zigarren oder 250g Tabak dürfen mitgeführt werden). Aber auch für andere Produkte gelten Mengenbegrenzungen (50g bei Parfum, 500g bei Kaffee und 100g bei Tee). Für andere Waren gilt, dass für Reisende im Alter von mehr als 15 Jahren keine Gebühren auf Gegenstände im Wert von 200 Euro oder weniger erhoben werden. Für jüngere Reisende liegt die Obergrenze bei 95 Euro. Es ist nicht möglich, dass eine Person ihr Recht auf zollfreie Waren auf eine andere Person überträgt und mehrere Leute somit gemeinsam eine Ware, die den Grenzwert überschreitet transportieren. In solchen Fällen ist ein einziger Reisender für die Ware verantwortlich und muss auch die entsprechende Zollgebühr zahlen. Kleiner Tipp: Achten Sie vor allem bei audiovisuellen Materialien und bei wertvollem Schmuck darauf, die Rechnung oder den Beleg immer bei sich zu haben. Für bestimmte Waren gelten außerdem zusätzliche Bestimmungen. Dazu gehören wilde oder vom Aussterben bedrohte Pflanzen- und Tierarten, oder solche die vom Washingtoner Artenschutzübereinkommen geschützt sind, Kunstwerke, Kulturerbe, Medikamente, die zum menschlichen Gebrauch gedacht sind, sowie Waffen und Munition. Bei diesen Waren können Sie mit bestimmten Zusatzverfahren rechnen. Fälschung ist im deutschen Recht nach § 267 des Strafgesetzbuchs strafbar. Das heißt, es genügt schon einen einzigen gefälschten Gegenstand in der Tasche mitzuführen um von den Zollbehörden dafür angehalten zu werden. Dabei ist es egal, aus welchem Land der gefälschte Gegenstand kommt oder ob Sie ihn nur zum persönlichen Nutzen erworben haben. Nicht nur riskieren Sie beim Mitführen einer Fälschung, dass Ihnen der Gegenstand abgenommen wird, Ihnen kann auch eine Geldstrafe in Höhe des geschätzten Preises des gefälschten Gegenstands verhängt werden. In manchen Fällen kann sogar ein Gerichtsverfahren gegen Sie eingeleitet werden, die in einer Haftstrafe von 3 Jahren enden könnte. Weitere Gegenstände, dessen Import und Export strengstens verboten sind, sind Betäubungsmittel, sowie Tiere, die vom Washingtoner Artenschutzübereinkommen geschützt sind und Produkte, die von diesen Tieren abstammen.
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