Im Falle eines Fluglotsenstreiks dürfen die Fluggesellschaften Flüge streichen. Betroffene Passagiere haben dabei keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung. Lediglich der Preis der Tickets wird erstattet, sofern kein Ersatzflug organisiert werden kann.
Das Amtsgericht Königs Wusterhausen hat bestätigt, dass Fluggesellschaften im Falle von Streiks teilweise gezwungen sind, Flüge zu annullieren. Ein Passagier hatte geklagt, da sein Flug von Berlin nach Barcelona gestrichen wurde. Seine Forderung auf Ausgleichzahlung wurde daher abgelehnt.
Nach EU-Verordnung muss jedoch die Airline den Kunden mit einem Ersatzflug zum Ziel befördern.
Quelle: merkur-online / Verbraucherzentrale NRW
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