Das Gericht gab aber dem Kläger Recht. Es lasse sich nicht feststellen, ob der Fremdkörper auf der Start- und Landebahn oder während der Standzeit des Flugzeugs in den Reifen eingedrungen war, deshalb handelt es sich hier nicht um einen außergewöhnlichen Umstand - für einen Sabotageakt oder gar einen Anschlag gab es keine Anzeichen.