Gesetzliche Hilfe für Reisende durch Schlichtungsstelle

Praktische Reisetipps


Passagiere haben bei Schadensersatzforderungen gegenüber Fluggesellschaften die Möglichkeit eine Schlichtungsstelle aufzusuchen. Das Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr wurde am 21. März 2013 vom Deutschen Bundestag verabschiedet und bietet die Möglichkeit, Streitigkeiten zwischen Fluggästen und Luftverkehrsunternehmen innerhalb eines Schlichtungsverfahrens beizulegen. Das Gesetz tritt ab dem 1. November 2013 in Kraft und verpflichtet Airlines dazu, eine Schlichtungsstelle einzurichten oder sich einer Schlichtungsinstanz anzuschließen.

Zuvor standen die Chancen für Passagiere, die nicht vor Gericht ziehen wollten, eher schlecht. Sie konnten sich lediglich an die kommerziellen Fluggasthelfer wenden, wie zum Beispiel "EUclaim", "Flightright" oder "Fairplane". Dies allerdings nur gegen Bezahlung. Mit dem neuen Gesetz erhalten Fluggäste kostenlose Unterstützung. Diese wird zentral über die Schlichtungsstelle für den Öffentlichen Personenverkehr (SÖP) gesteuert. Die Institution war bisher nur für Kunden von Bussen, Bahnen und Schiffen zuständig und wird mit dem neuen Gesetz auch zum Vermittler für den Luftverkehr.

Bei der Vorgehensweise im Schadensfall sollten sich Passagiere zunächst im ersten Schritt an die Airline selbst wenden. Lehnt diese die Schadensersatzzahlungen ab oder reagiert sie nicht innerhalb von zwei Monaten auf die Forderung, kann anschließend die Schlichtungsinstanz eingeschaltet werden. Für das Verfahren werden Kopien aller Unterlagen der betroffenen Reise sowie der gesamte Schriftverkehr mit dem jeweiligen Unternehmen benötigt. Innerhalb des Prozesses können Ansprüche bis maximal 5000 Euro geltend gemacht werden.

Für die Fluggesellschaften ist die Beteiligung an der Schlichtungsinstanz SÖP freiwillig. Sollten die Gesellschaften sich dieser jedoch nicht anschließen, können sich die Passagiere an das Bundesamt für Justiz wenden. Dessen Schlichtungsverfahren können sich die Fluggesellschaften dann ab sofort nicht mehr entziehen. Die großen deutschen Gesellschaften und in Deutschland tätigen Unternehmen haben ihre Beteiligung bei der SÖP bereits zugesichert. Der Schlichterspruch ist allerdings vorerst nicht bindend für die jeweiligen Parteien. Er wird erst dann verpflichtend, wenn Kläger und Airline mit der Empfehlung des Schlichters einverstanden sind. Laut SÖP liegt die Schlichtungsquote jedoch bei über 80 Prozent (basierend auf den Erfahrungen mit den anderen Verkehrsmitteln). Sollten sich Passagiere und Airline trotz Schlichtung nicht einigen, besteht weiterhin die Möglichkeit ein Gericht aufzusuchen.
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