Keine Entschädigung bei Verspätung durch Vogelschlag

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Außergewöhnliche Umstände sind kein Grund für einen Anspruch auf Entschädigung bei Flugverspätung. Der Bundesgerichtshof entschied jetzt, dass ein Vogelschlag ein Ereignis ist, dass dem Artikel 5 Abs. 3* der Fluggastrechtverordnung entspricht ("Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet. Ausgleichzahlungen gemäß Art. 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen getroffen worden wären.")

Ein Kläger hatte ein Luftverkehrsunternehmen angezeigt, da sein Flieger für den Rückflug durch einen, bei einer vorherigen Landung entstandenen, Vogelschlag im Triebwerk nicht rechtzeitig repariert werden konnte. Er musste einen späteren Flug nehmen und landete erst einen Tag danach am Ziel.

Vogelschlag in den Triebwerken ist nicht vorhersehbar und wirkt von außen auf den Luftverkehr ein. Der Anspruch gilt daher nur, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden. Kann dies nicht nachgewiesen werden, wie es der Falle einer zweiten Klage war, gibt es ebenfalls keinen Anspruch auf eine Erstattung.
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