Geposted 26.11.2012 (Bearbeitet am 20.07.2015)

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Bei Flugausfall gilt nationales Recht

Das oberste EU-Gericht in Luxemburg entschied, dass Reisende bei Flugausfall die jeweilige Gesellschaft nach verschiedener Gesetzgebung verklagen können. Demnach kann der Klagende


Das oberste EU-Gericht in Luxemburg entschied, dass Reisende bei Flugausfall die jeweilige Gesellschaft nach verschiedener Gesetzgebung verklagen können.

Demnach kann der Klagende je nach Vorzug sowohl im Abflug- als auch im Ankunftsland der verspäteten Maschine vor Gericht gehen. Es gilt das Recht des Landes, in dem der Fall behandelt wird.

Im aktuellen Fall hatte ein Mann mehr als drei Jahre nachdem sein Flug ausgefallen war Klage gegen ein Flugunternehmen erhoben. Im Ausland wurde ihm das Recht zugesprochen, obwohl in Deutschland nur in den drei Folgejahren eine Klage möglich ist.

Quelle: Zeit