Geposted 23.12.2009 (Bearbeitet am 04.02.2016)

#Transport #Deutschland

Reisekostenerstattung

Nachts auf Flughäfen gestrandete Reisende dürfen von der Fluggesellschaft eine Kostenerstattung fordern, wenn das Unternehmen keine Übernachtung organisiert. In solchen Fällen dürfen die Passagiere selbst ein Hotelzimmer buchen und die Rechnung an die Airline weiterreichen, erläuterte der Luftverkehrsrechtler Prof. Ronald Schmid am Dienstag im Gespräch mit dem dpa-Themendienst. Diese Regelung gelte für alle Flüge, die innerhalb der Europäischen Union (EU) beginnen sowie für alle weiteren Flüge mit Airlines, die ihren Sitz innerhalb der EU haben.

In der Nacht zum Dienstag hatte heftiger Schneefall für mehrere Stunden zu einer Schließung des Flughafens Frankfurt/Main geführt. Während etwa 5000 festsitzende Passagiere in Hotels untergebracht wurden, mussten mehr als 3000 andere Reisende an Deutschlands größtem Flughafen bleiben. Für sie wurden laut der Betreibergesellschaft zum Teil Feldbetten aufgestellt. Am Dienstag verursachte das Winterwetter weiter erhebliche Probleme im Flugbetrieb.
Die Betreuungsleistungen, zu denen Fluggesellschaften in solchen Fällen verpflichtet sind, umfassen neben der Übernachtung auch Essen, Erfrischungsgetränke und eine Möglichkeit zum Telefonieren. All dies muss nach zwei Stunden Wartezeit zur Verfügung gestellt werden. Wird eine Fluggesellschaft bei diesen Verpflichtungen nicht aktiv, dürfen die Passagiere ebenfalls selbst aktiv werden: Sie dürfen zum Beispiel Essen gehen und die Rechnung später bei dem Unternehmen einreichen.
Es muss dabei jedoch die "Schadengeringhaltungspflicht" beachtet werden: "Da muss man zwischen McDonalds und einem Sternerestaurant eine vernünftige Wahl treffen", sagte Schmid, der an den Technischen Universitäten Darmstadt und Dresden Luftverkehrsrecht lehrt. Gleiches gilt für die Wahl eines Hotels, für die ebenfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gelte. "Das bedeutet nicht, dass man in der Jugendherberge absteigen muss", so Schmid. Aber der Fluggast müsse mit der Hotelauswahl "vernünftig umgehen" und dafür sorgen, dass die Kosten für die Fluggesellschaft nicht ungerechtfertigt hoch werden.
Wer trotzdem am Flughafen übernachtet, geht dagegen leer aus. Schadenersatz für die Nacht im Terminal lässt sich jedenfalls nicht fordern, sagte Schmid und verwies auf ein Urteil des Amtsgerichtes Erding in Bayern (Az.: 4 C 661/06). In dem Fall hatte eine Frau nach einer unfreiwilligen Übernachtung im Flughafen 150 Euro Schadenersatz gefordert - jedoch ohne Erfolg, denn ein finanzieller Nachteil sei ihr durch diese Übernachtung nicht entstanden, befand das Gericht.